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Ausarbeitung zum Verfassungsbruch am 9. November 1918
Damit es mir möglich ist den Verfassungsbruch in seinem gänzlichen Ausmaß darzustellen, gilt es vorab einen Rückblick auf die Grundlagen der Reichsverfassung von 1871 zu richten.
Die Reichsverfassung (im folgenden kurz RV genannt) welche durch die Einigungskriege und den Novemberverträgen, sowie die Ausrufung des Präsidium des Bundes - »Deutscher Kaiser« - in seinem nominierten vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren -durch die zwei Säulen Bundesrat und Reichstag (mit seinen gewählten Volksvertretern) - angenommen und ratifiziert wurde, erlangte am 16. April 1871 per Gesetz seine in freier Selbstbestimmung beschlossene Gültigkeit. Durch diesen völkerrechtlichen Akt, gaben sich die Völker der deutschen Bundesstaaten einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen, der als Ewiger Bund »Deutsches Reich« in die Geschichte einging.
Ich möchte jetzt das Augenmerk auf vier Artikel der RV lenken, welche die Befugnisse und Aufgaben des völkerrechtlichen Vertreter aller Deutschen - des Präsidium des Bundes »Deutscher Kaiser« - benennt sowie welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um die Verfassung zu ändern und welche Form für solch eine gemeinschaftliche Veränderung eingehalten werden muß, damit diese Rechtsgültigkeit entwickelt.
Artikel 11 Reichsverfassung (gesetzlicher Vertreter des Ewigen Bundes „Deutsches Reich“):
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Artikel 11
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
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Des Weiteren ist der Artikel 78 in seinem Wortlaut wichtig:
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Artikel 78
Veränderungen der Verfasssung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
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Artikel 5 der Reichsverfassung gibt nähere Auskunft wie die Reichsgesetzgebung zustande kommt:
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Artikel 5
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
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Und der Artikel 2 benennt die Veröffentlichung der Gesetze und wann sie ihre Gesetzeskraft entwickeln:
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Artikel 2
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
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Somit hoffe ich dem grundlegenden Verständnis zum Gesetzgebungsverfahren des Ewigen Bundes »Deutsches Reich« für etwas Erhellung gesorgt zu haben. Damit sollte die Einleitung abgeschlossen sein und nun auf die Entstehungsgeschichte der Verfassungsänderung der Reichsverfassung eingegangen werden, um im dritten Abschnitt den Verfassungsbruch der Reichsverfassung 1871 klar zu benennen.
Nachdem die Angebote des Deutschen Reiches auf einen Verständigungsfrieden - auf gleichen Rechten - zur Jahreswende 1916/17 auf keine diplomatische Zustimmung durch die alliierten assoziierten Mächte trafen und diese diplomatische politische Lösung zerbrach, kam es durch den Beitritt Amerikas in das Kriegsgeschehen zur weiteren Verhärtungen in diesem Konflikt und zu schwierigeren Aussichten, diesen Weltenbrand auf diplomatischem Wege zu lösen und beizulegen.
Der amerikanische Präsident Woodrow Wilson, der noch vor seiner Wiederwahl in seine zweite Amtszeit als Friedensbotschafter in Erscheinung treten wollte, änderte wenige Wochen später seine - ursprünglich als Vermittler zu agierende Rolle - und schlug sich auf die Seite der alliierten assoziierten Mächte.
Somit wurden durch die Bekanntgabe seiner 14 Punkte, welche am 8. Januar 1918 (also einen Tag nach Lenins Angebot für einen Separatfrieden mit dem Deutschen Reich) verkündet worden waren, eine weitere Verwirrung jener Tage.
Der US-Präsident hatte sein >>vierzehn-Punkte-Programm<< nur 2 Monate nach dem von den russischen Volkskommissaren verabschiedeten Dekret über einen Frieden Russlands mit den Mittelmächten (Deutsches Reich; Habsburger Doppelmonarchie) vorgelegt, um diesen Friedensschluß zu verhindern.
Da Wilsons >>Vierzehn Punkte<< weder Annektierungen noch Reparationen vorsahen, wurde der deutschen Politik ein US-amerikanisches Vermittlungsverfahren angeboten, was sich im Verlauf der Ereignisse und der darauffolgenden Noten des US-Präsidenten Wilsons, als trojanisches Pferd heraus stellte.
Denn durch die Aussicht, diesen Krieg doch noch mit diplomatischen Mitteln zu beenden, wurden unterschiedliche Akteure jener Zeit aktiv und das innenpolitische Klima des Deutschen Reiches uneins.
Seit dem Waffenstillstandsersuchen des Deutschen Reiches - in den letzten Wochen des Jahres 1918 - wurden die anfänglichen Forderungen der US-amerikanischen Regierung immer dreister, bis hin zur Forderung, daß die US Regierung nur noch bereit wäre mit einer parlamentarischen, demokratischen Regierung jene Verhandlungen zu führen, ohne den verfassungsmäßigen völkerrechtlichen Vertreter der Deutschen.
Dieses stellte in Anbetracht der Lage eine Intervention von außen dar und sorgte für noch größere innenpolitische Spannungen, was auch die mehren Reichskanzler-Wechsel seit 1917 belegen.
Als nun Reichskanzler Graf Hertling sich ebenfalls außer Stande sah eine politische »Parlamentarisierung des Reichstages« vorzunehmen, kam es mit seinem Entlassungsschreiben zu dem sogenannten - in den Zeitungen verbreiteten - »Parlamentarisierungserlass« des Präsidium des Bundes »Deutscher Kaiser«, dessen Wortlaut wie folgt lautete:
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Euer Exzellenz haben mir vorgetragen, daß Sie sich nicht mehr in der Lage glauben, an der Spitze der Regierung zu verbleiben. Ich will mich Ihren Gründen nicht verschließen und muß mit schweren Herzen Ihrer weiteren Mitarbeit entsagen. Der Dank des Vaterlandes für das von Ihnen durch Übernahme des Reichskanzleramtes in ernster Zeit gebrachte Opfer und die von Ihnen geleisteten Dienste bleibt Ihnen sicher. Ich wünsche, daß das deutsche Volk wirksamer als bisher an der Bestimmung der Geschicke des Vaterlandes mitarbeite. Es ist daher mein Wille, daß Männer, die vom Vertrauen des Volkes getragen sind, in weitem Umfange teilnehmen an den Rechten und Pflichten der Regierung. Ich bitte Sie, Ihr Werk damit abzuschließen, daß Sie die Geschäfte weiterführen und die von mir gewollten Maßnahmen in die Wege leiten, bis ich den Nachfolger für sie gefunden habe. Ihren Vorschlägen hierfür sehe ich entgegen.
Großes Hauptquartier, den 30. September 1918.
gezeichnet: Wilhelm I.R.
gegengezeichnet: Dr. Graf von Hertling
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Diese Botschaft erzeugte und drängte nun Personen und Parteien auf den Weg der Begehrlichkeit! Durch die am 3. Oktober 1918 erfolgte Ernennung Max von Baden zum neuen Reichskanzler sowie dessen Kabinett, welches sich aus der ganzen Breite des Reichstages zusammensetzte, begann man in der Hoffnung - nun durch diese innenpolitische Veränderungen - eine diplomatische Lösung auf Basis der 14 Punkte Wilsons zu erzielen.
Jenes Reichskabinett Prinz Max von Baden beinhaltete auch drei Staatssekretäre [heutzutage sagt man Minister] ohne Aufgabengebiet, welche Scheidemann, Erzberger und Gröber waren.
Dieses Kabinett wurde am 31. Oktober 1918 durch das Präsidium des Bundes »Deutscher Kaiser« offiziell bestallt und stand somit in der Pflicht der Regierung, die Deutschen und ihre Verfassung zu schützen.
Somit ist auch dieser wichtige Mittelteil abgearbeitet und wir kommen nun zu den Umständen des eigentlichen Verfassungsbruches.
Von der Hoffnung getragen, daß durch die neue Reichsregierung Max von Baden eine breitere Masse sich an den politischen Aufgaben beteiligt und durch diese Zusammenarbeit sich festeres Band der innenpolitischen Einigkeit bildet, begann man nun eine Möglichkeit zu erarbeiten, um den von Woodrow Wilson geforderten Punkten ein Entgegenkommen zu signalisieren und gleichzeitig auch auf einen Waffenstillstand mit den alliierten assoziierten Mächten hinzuarbeiten, um dadurch mit selbigen in Verhandlungen zu treten um somit einem Verständigungsfrieden zur Beilegung des Krieges zu erreichen.
Bevor ich nun fortfahre, möchte ich gern zwei Aussagen Woodrow Wilsons zitieren, welche für die folgenden Ausführungen von Wichtigkeit sind und dennoch wegen ihrer Unterschiedlichkeit das Ränkespiel der US-Regierung und indirekt der alliierten assoziierten Mächte verdeutlicht.
Ergänzende Aussage Präsident Wilson zu den >> 14 Punkten<< welche - am 6. April 1918 an das Deutsche Reich gewandt - folgendermaßen verkündet wurde:
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Wir sind nicht eifersüchtig auf die deutsche Größe, und es ist nichts in diesem Programm, wodurch sie verringert wird. Wir wünschen nicht, Deutschland zu verletzen oder in irgendeiner Weise seinen berechtigten Einfluss oder seine Macht zu hemmen. […] Wir wollen Deutschland nicht bekämpfen, weder mit Waffen noch mit feindlichen Handelsmethoden, wenn es bereit ist, sich uns und anderen friedliebenden Nationen mit Verträgen der Gerechtigkeit, des Rechts und der Fairness anzuschließen. Wir wünschen nur, daß Deutschland einen Platz der Gleichberechtigung unter den Völkern einnimmt, anstatt die Vorherrschaft.
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Dieser recht versöhnlich klingenden Aussage stelle ich nun eine andere Aussage, aus der dritten Note des US-amerikanischen Präsidenten Wilson vom 23. Oktober 1918 gegenüber:
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… Der Präsident fühlt, daß er nicht aufrichtig wäre, wenn er nicht - und zwar in möglichst klarer Form - betonen würde, warum außerordentliche Sicherungen verlangt werden müssen.
So bedeutungsvoll und wichtig die Verfassungsänderungen zu sein scheinen, von denen der deutsche Staatssekretär des Äußeren in seiner Note vom 20. Oktober spricht, so geht daraus doch noch nicht hervor, daß die Grundsätze einer dem deutschen Volke verantwortlichen Regierung jetzt vollständig angenommen sind, oder daß eine Bürgschaft besteht oder erwogen wird, damit die Systemänderung und die Durchführung der Maßregeln, über die jetzt Einigkeit erzielt worden ist, dauernd sein werden. […]
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Und weiter lautet es:
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Es liegt auf der Hand, daß das deutsche Volk kein Mittel besitzt, die Unterwerfung der Militärbehörden des Reiches unter den Volkswillen zu erzwingen, daß die Macht des Königs von Preußen, die Politik des Reiches zu bestimmen und zu lenken, unvermindert ist, daß die entscheidende Initiative noch immer bei denen liegt, die bisher die Beherrscher Deutschlands waren. In dem Gefühl, daß der ganze Weltfriede jetzt davon abhängt, daß klar gesprochen und aufrichtig und gerade gehandelt wird, betrachtet es der Präsident als seine Pflicht, ohne irgendeinen Versuch Worte, die schroff klingen mögen, zu mildern, auszusprechen, daß die Völker der Welt kein Vertrauen in die Worte derjenigen setzen und setzen können, die bisher die Beherrscher der deutschen Politik gewesen sind, und noch einmal drauf hinzuweisen, daß beim Friedensschluß und bei dem Versuch, die unendlichen Schäden und Ungerechtigkeiten dieses Krieges gutzumachen, die Regierung der Vereinigten Staaten mit keinen anderen als wahrhaftigen Vertretern des deutschen Volkes verhandeln kann, denen eine echte konstitutionelle Stellung als den wirklichen Beherrschern Deutschlands gesichert ist. Wenn sie mit den militärischen Beherrschern und monarchischen Autokraten Deutschlands jetzt verhandeln muß, oder der Wahrscheinlichkeit nach später mit ihnen zu verhandeln haben wird, in bezug auf die internationalen Verpflichtungen des Deutschen Reiches, dann muß sie nicht Friedensverhandlungen, sondern Übergabe fordern. Nichts kann dadurch gewonnen werden, daß man diese wesentlichen Dinge unausgesprochen ließe.
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Somit sei anhand dieser zwei unterschiedlichen Aussagen des damaligen US-Präsidenten Wilson die Frage nach seiner Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit dokumentiert.
Nun jedoch zum Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 und dessen Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt 144 Jahrgang 1918 (Nr.6504).
Dieses Gesetz welches in dem vorgeschriebenen Reichsgesetzgebungsverfahren - ordentlich und ordnungsgemäß - zustande gekommen ist, beinhaltete folgenden Wortlaut:
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen; verordnen im Namen des Reich, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Die Reichsverfassung wird wie folgt abgeändert:
1. Im Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags erforderlich. Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags.
2. Im Artikel 15 werden folgende Absätze hinzugefügt: Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauen des Reichstags. Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt. Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtseinführung dem Bundesrat und dem Reichstag verantwortlich.
3. Im Artikel 17 werden die Worte gestrichen: „welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt“.
4. Im Artikel 53 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers. 5. Im Artikel 64 Abs. 2 werden im ersten Satze hinter dem Worte „Kaiser“ die Worte eingeschaltet: „unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers“.
6. Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt: Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents. Die Kriegsminister sind dem Bundesrat und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918
(Siegel) Wilhelm Max Prinz von Baden
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Nachdem in diesem publizierten Gesetz kein anderer Anfangstermin bestimmt wurde, der die verbindliche Inkraftsetzung regelte, kam der Zusatz des Artikel 2 der Reichsverfassung zum Tragen, der in solchem Fall die Inkraftsetzung wie folgt regelt:
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Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
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Somit wäre der Termin des »In Kraft treten« diesen Gesetzes 14 Tage nach der Veröffentlichung am 11. November 1918 rechnerisch bestimmt gewesen.
Doch durch die Wirren jener Zeit bewegten sich bestallte Mitglieder der Regierung zu einer am 9.November 1918 folgenschweren Tat. Denn die eigenmächtige Erklärung des Reichskanzlers Prinz Max von Baden, welche die nicht autorisierte und vorhandene Abdankung des Präsidium des Bundes »Deutscher Kaiser« Wilhelm ll. verkündigten, trieb den ebenfalls bestallten Staatssekretär Philipp Scheidemann zur der Ausrufung der Deutschen Republik, mit den Worten:
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Das Alte und Morsche, die Monarchie ist zusammengebrochen. Es lebe das Neue! Es lebe die Deutsche Republik!
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Diese Ereignisse und die nicht befugte Übergabe des Reichskanzleramtes von Prinz Max von Baden an Friedrich Ebert, löste den Bruch der Reichsverfassung aus und somit wurde das festgeschriebene Reichsgesetzgebungsverfahren rückwirkend zum 28. Oktober 1918 0:00 Uhr gebrochen und das Deutsche Reich handlungsunfähig.
Dieses bedeutet aber auch im Umkehrschluß, daß der letzte Tag der Handlungsfähigkeit, des Deutschen Reiches, der 27. Oktober 1918 23:59 Uhr ist und somit alle Gesetze bis zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behielten!
Wären diese Ereignisse zwei Tage später am 11. November 1918 eingetreten, so wäre durch die gesetzliche Änderung der Reichsverfassung, ein Erwirken eines Rechtstitels und somit eine Rechtsnachfolge begründbar gewesen.
So aber wurde das Deutsche Reich den Begehrlichkeiten verschiedener Profiteure ohne Rechtstitel geopfert.
Zum Abschluss möchte ich nochmals auf die »sogenannte« Abdankung des Kaiser verweisen, welche nicht per se als Verfassungsbruch zu werten ist. Sie erfüllt eher einen Straftatbestand, eine Amtsanmaßung, Verleumdung und Hochverrat des Reichskanzlers Max von Baden.
Die vielen Formfehler der präsentierten und sogenannten Abdankung des Kaisers sind eklatant sichtbar. Die Wirkung jedoch, welche diese sogenannte Abdankung auslöste, fungierte als Brandbeschleuniger der damaligen Revolution und trieb die unwissenden, verunsicherten, voller Entbehrungen leidenden und kriegsmüden Menschen zu dieser selbstvernichtenden Tat.
Wir wünschen euch eine segensreiche Zeit und bedanken uns für eure Aufmerksamkeit.
Herzlichen Dank❣️
»Fürchte dich nicht vor der Verwirrung außer dir, aber vor der Verwirrung in dir!«
- Friedrich von Schiller -
PS: Ein Deutsches Sprichwort lautet »Lesen und nicht zu verstehen ist pflügen und nicht säen.«
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