

Die Art der Vorführung – Handschellen, Ketten, öffentliche Zurschaustellung – vermittelt den Eindruck eines Schwerverbrechens. In einem Verfahren, das ärztliche Atteste betrifft und keinerlei Gewalt- oder Fluchtgefahr erkennen lässt, ist dies nicht mehr mit rechtsstaatlicher Zurückhaltung erklärbar. Eine derartige Form der Vorführung steht in keinem erkennbaren Verhältnis zum Tatvorwurf und wirft ernsthafte Fragen nach Verhältnismäßigkeit, rechtsstaatlicher Kultur und dem Umgang mit medizinischer Berufsausübung auf. Als jemand, der politische Vorführungen aus einem autoritären System persönlich erlebt hat – einem Staat, der sich selbst als „Deutsche Demokratische Republik“ verstand, faktisch jedoch einer Nomenklatura-Herrschaft entsprach –, etwa beim Transport politischer Gefangener in Handschellen von der Untersuchungshaft in Berlin-Pankow in den Strafvollzug nach Hoheneck, ist diese Form der öffentlichen Demütigung beunruhigend vertraut. Die Frage, die sich stellt, lautet daher nicht polemisch, sondern nüchtern: Wird politische Zurschaustellung wieder als Mittel staatlicher Machtdemonstration akzeptiert? Denn nicht vergessen: Die Mehrzahl der Straftäter werden ohne Handschellen vorgeführt. Handschellen sind kein Automatismus, sondern eine Zwangsmaßnahme, die nur bei konkreter Notwendigkeit zulässig ist. 👉 Fesselung nur bei: Fluchtgefahr Gewaltbereitschaft Selbstgefährdung konkreter Sicherheitslage Wenn bereits die bloße Behauptung, Dr. Witzschel gehöre der sogenannten „Reichsbürger“-Szene an oder stehe ihr nahe, ausreicht, um Maßnahmen zu legitimieren, ist dies rechtsstaatlich hochproblematisch. Denn: Eine Zugehörigkeit zur Reichsbürger-Szene ist nicht belegt. Es existiert hierzu keine gerichtliche Feststellung, keine rechtskräftige Entscheidung und kein belastbarer Nachweis. Denn: Gerichte haben wiederholt festgestellt: Eine öffentliche Vorführung in Handschellen hat stigmatisierenden Charakter und darf nicht als Machtdemonstration oder Abschreckung eingesetzt werden. Der Prozess fand zudem noch im Hochsicherheits-Saal seit dem 14.11.2023 statt. Die Rechtsprechung spricht hier von: „Prangerwirkung“ „Vorverurteilung durch äußere Umstände“ Verletzung der Menschenwürde, wenn unverhältnismäßig Wo öffentliche Vorführung, Sicherheitskulisse und Stigmatisierung die Rechtsfindung überlagern, nimmt ein Verfahren den Charakter eines Schauprozesses an. Das ist mit dem Geist des Grundgesetzes nicht vereinbar. Ein Schauprozess ist kein Vorwurf – sondern eine Zustandsbeschreibung, wenn Öffentlichkeit zur Disziplinierung wird.

























