



Markus Bättiger
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Die neuen #Faktenblätter des BR vom 13. März 2026 sind unvollständig, manipulativ und schönfärberisch. Eine detaillierte Analyse des Faktenblattes «Personenfreizügigkeit – Zuwanderung» zeigt, dass das Dokument die tatsächlichen rechtlichen Konsequenzen der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) systematisch verharmlost. Die Illusion der «Keinen Einwanderung in die Sozialhilfe» Zitat Faktenblatt: «Keine Einwanderung in Sozialhilfe: [...] Sollte er seinen Job verlieren [...]. Tut er dies nicht, kann er den Status als Erwerbstätiger verlieren.» Was fehlt / manipuliert wurde: Der Titel steht im krassen Widerspruch zu den Prognosen der Verwaltung. Das Faktenblatt lässt weg, dass die UBRL die Sozialhilfeansprüche massiv ausweitet. Beispielsweise können Personen mit weniger als einem Jahr Erwerbstätigkeit neu für sechs Monate legal Sozialhilfe beziehen. Zudem wird verschwiegen, dass #Selbstständigerwerbende neu einen #gleichwertigen Zugang zur Sozialhilfe wie unselbstständig Erwerbstätige erhalten Die Ecoplan-Studie prognostiziert durch diese rechtlichen Ausweitungen 3'000 bis 4'000 zusätzliche Sozialhilfebeziehende pro Jahr und jährliche Mehrkosten von 56 bis 74 Mio. Franken Diese Kosten werden im Faktenblatt zwar erwähnt, aber sogleich manipulativ relativiert, indem sie mit hypothetischen BIP-Einbussen von 520 Milliarden aus der Ecoplan Studie verglichen werden. Zudem wurde diese Studie durch die kürzliche Analyse durch Swiss Economics unter der Leitung von @SchelkerMark im Auftrag von @autonomiesuisse als methodisch und wissenschaftlich unzureichend entlarvt! Die Verschleierung der Voraussetzungen und Folgen des Daueraufenthaltsrechts Zitat Faktenblatt: «Das [...] Daueraufenthaltsrecht [...] steht in der Schweiz nur Erwerbstätigen und ihren Familienangehörigen offen. [...] Perioden von vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr zählen für die Berechnung der Fünfjahresfrist nicht.» Was fehlt / manipuliert wurde: Hier liegt eine mehrfache Täuschung vor. Der Begriff «nur Erwerbstätige» suggeriert, man müsse fünf Jahre lang durchgehend arbeiten. Das Faktenblatt verschweigt jedoch folgende entscheidende Punkte: Arbeitslosigkeit zählt als Aufenthalt: Wer nach über einem Jahr Arbeit den Job verliert, behält die «Erwerbstätigeneigenschaft» zeitlich unbeschränkt (ALV Regeln gelten), sofern er sich beim RAV anmeldet. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen voll für die Erreichung der Fünfjahresfrist für das Daueraufenthaltsrecht. Sozialhilfebezug zählt mit: Die Formulierung «sechs Monate oder mehr zählen [...] nicht» verdeckt die juristische Umkehrung: Ein vollständiger Sozialhilfebezug von bis zu sechs Monaten, sowie ein unbeschränkter teilweiser Sozialhilfebezug (ganz wichtig!) wird an die fünf Jahre angerechnet. Selbstständige sind eingeschlossen: Der Erwerbstätigen-Begriff umfasst explizit auch Selbstständige, bei denen die Abgrenzung zu marginalen Tätigkeiten (Scheinselbstständigkeit, Erotikgewerbe, etc.) sehr schwer zu kontrollieren ist. Absolute Absicherung nach 5 Jahren: Das Faktenblatt verschweigt die wichtigste Konsequenz: Sobald das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren (inkl. möglicher Arbeitslosigkeits- und Sozialhilfephasen) erreicht ist, darf die Person unbefristet Sozialhilfe beziehen, ohne dass jemals das Aufenthaltsrecht entzogen werden kann. In den Beispielen wird ein französischer Pfleger erwähnt. Bei der Beschreibung unter welchen Bedingungen er das Daueraufenthaltsrecht erhalten würde, wird die wichtige Tatsache, dass er dieses auch erhält, wenn er 1.5 Jahre arbeitslos ist und über lange Zeit teilweise Sozialhilfe beziehen würde, einfach weggelassen. Verharmlosung des Familiennachzugs und des bedingungslosen Daueraufenthalts Zitat Faktenblatt: «Anspruch auf Familiennachzug haben neu auch eingetragene Partnerinnen und Partner sowie unter gewissen Voraussetzungen deren Verwandte [...] Die Anpassung betrifft daher eine geringe Anzahl zusätzlicher Personen.» Zudem wird beim Ausweis C betont: «Die Niederlassungsbewilligung ist an Integrationskriterien geknüpft (z.B. Kenntnisse einer Landessprache)». Was fehlt / manipuliert wurde: Das Faktenblatt verniedlicht eine gravierende rechtliche Aufweichung: Erstens wird zwar der Nachzug für Partner erwähnt, aber weggelassen, dass sich dieser erweiterte Familienbegriff explizit auch auf Drittstaatenangehörige erstreckt, die als Familienmitglieder ihre Rechte direkt aus der Richtlinie ableiten und damit ohne ausländerrechtliche Hürden in die Schweiz einreisen und arbeiten dürfen. Zudem verschweigt das Faktenblatt, dass die bisherige zwingende Voraussetzung für den Familiennachzug – der Nachweis einer «angemessenen Wohnung» – vollständig entfällt Zweitens verschleiert der Text die automatische Verfestigung des Aufenthalts: Alle diese nachgezogenen Familienangehörigen (inklusive jener aus Drittstaaten) erwerben nach fünf Jahren rechtmässigem Aufenthalt automatisch ein eigenes EU-Daueraufenthaltsrecht in der Schweiz. Drittens suggeriert das Faktenblatt durch den expliziten Verweis auf die strengen Integrationskriterien beim Schweizer «Ausweis C» eine falsche Sicherheit. Der «Ausweis C» ist in diesem Zusammenhang komplett irrelevant! Es wird komplett unterschlagen, dass das neu eingeführte EU-Daueraufenthaltsrecht im Gegensatz zur Schweizer Niederlassungsbewilligung an keinerlei Integrationsbedingungen (wie z. B. Sprachkenntnisse) geknüpft ist. Die Hürden für einen dauerhaften, unkündbaren Aufenthalt für die gesamte (ausländische) Grossfamilie werden also de facto massiv gesenkt, was im Faktenblatt mit der Floskel «betrifft eine geringe Anzahl» verharmlost wird. Die Schutzklausel als stumpfes Schwert Zitat Faktenblatt: «Mit der neu konzipierten Schutzklausel erhält das Schweizer Schutzdispositiv zudem ein zusätzliches Instrument [...]. Bei einem positiven Entscheid des Schiedsgerichts kann die Schweiz gewisse Schutzmassnahmen ergreifen [...] und die EU kann gegebenenfalls geeignete Ausgleichmassnahmen beschliessen.» Was fehlt / manipuliert wurde: Die Schutzklausel wird als grosser Verhandlungserfolg und «Steuerungsinstrument» verkauft. Es wird jedoch manipulierend weggelassen, wie extrem hoch die Hürden dafür sind. Die Schweiz kann die Klausel nicht einfach souverän ziehen, sondern muss das Schiedsgericht anrufen und dort beweisen, dass die «schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Probleme» durch das FZA verursacht wurden. So hat Andreas Schwab (EU Abgeordneter und Vorsitzender der Delegation für die Beziehungen zur Schweiz und Norwegen...) bereits verlauten lassen, dass wohl erst ab einer Arbeitslosigkeit > 50% die Schutzklausel angerufen werden könnte! Zudem wird im Faktenblatt der Begriff «Ausgleichsmassnahmen der EU» so nebensächlich eingefügt, als sei dies eine reine Formalität. Die Schweiz wird in jedem Fall mittels Ausgleichsmassnahmen bestraft! Es bedeutet faktisch: Selbst wenn das Schiedsgericht der Schweiz Recht gibt, darf die EU im Gegenzug die Schweiz wirtschaftlich sanktionieren. Ein echtes souveränes Steuerungsinstrument, wie es der Artikel 121a BV verlangt, ist das nicht. @nebelspalter @NZZ @FabianSchaefer1 @Weltwoche @autonomiesuisse @kompass_europa @Handelszeitung @FuW_News @feusl @SommMarkus









🚨BREAKING: PETE HEGSETH DEMANDS EUROPE SAY THANK YOU TO TRUMP



Grossprojekt im Greyerzerland: Nestlé plant in Broc FR einen riesigen Schokoladenpark – für 400 Millionen Franken. srf.ch/news/schweiz/g…

Eine Mitte-links-Mehrheit will für die AHV gleichzeitig die Mehrwertsteuer und die Lohnbeiträge erhöhen. Erwerbstätige sollen im Durchschnitt bis zu 820 Franken pro Jahr mehr bezahlen. Nun kommt es vor allem auf die Grünliberalen an. nzz.ch/schweiz/fuer-d…








Beat Jans wurde nach unserer Studie gefragt. Seine Antwort? Nicht sattelfest. BAK Economics stammt von Economiesuisse, nicht vom Bundesrat. Ecoplan zeigt 0.08% Wohlstandsgewinn pro Kopf pro Jahr. Und die BSS-Studie behandelt Forschung, nicht Wirtschaft.










