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Schlappe für BioNTech: OLG Köln stärkt Rechte der Impfgeschädigten 5. Zivilsenat hebt Bonner Urteil auf – Landgericht muss neu verhandeln 5. Zivilsenat hebt Aachener Urteil auf - Landgericht muss neu verhandeln Köln/Bonn. Es ist ein bemerkenswerter Sieg für die wahrscheinlich durch Comirnaty geschädigten jeweiligen Kläger. Mit zwei weitestgehend inhaltsgleichen Urteilen vom 20.05. 2026 (Az. 5 U 131/24 und 5 U 99/24) hat das Oberlandesgericht Köln klageabweisende Entscheidungen des Landgerichts Bonn und Aachen aufgehoben und die Verfahren gegen den Mainzer Pharmakonzern BioNTech zur neuen Verhandlung an das jeweilige Landgericht zurückverwiesen. Die Botschaft aus Köln ist deutlich - Wer durch eine Impfung mit Comirnaty geschädigt wurde, darf von den Gerichten nicht mit überzogenen Anforderungen schematisch abgewiesen werden. „Anforderungen offenkundig unrichtig überspannt" Die Kölner Richter werfen dem Landgericht Bonn und Aachen ungewohnt deutlich vor, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu haben. Das Landgericht habe „die Anforderungen an den Prozessvortrag in offenkundig unrichtiger Weise überspannt" – ein vernichtendes Urteil über die bisherige Bonner Praxis, mit der reihenweise Klagen Impfgeschädigter abgewiesen wurden. Besonders pikant ist dabei, dass das Landgericht sich angemaßt habe, hochkomplexe medizinische Fragen ohne jeden Sachverständigen selbst zu beurteilen – und sich dabei zugunsten des milliardenschweren Pharmakonzerns auf angebliche Vorerkrankungen der Klägerin gestützt habe. Das geht so nicht, sagt das OLG. Ein Gericht ohne medizinische Fachkunde dürfe nicht entscheiden, wie „eng" ein zeitlicher Zusammenhang sei oder welches Gewicht Alternativursachen hätten. David gegen Goliath – endlich faire Spielregeln Für Impfgeschädigte ist das Urteil ein Befreiungsschlag. Das OLG Köln stellt mit aller Deutlichkeit klar: Patienten sind keine Mediziner. Von einem Geschädigten kann „keine genaue Kenntnis der medizinischen Zusammenhänge erwartet werden". Er muss sich auch „kein medizinisches Fachwissen aneignen", um ordentlich klagen zu dürfen. An die Darlegungslast sind nur „maßvolle Anforderungen" zu stellen – im Arzneimittelprozess genauso wie im Arzthaftungsverfahren. Die Vorlage umfangreicher Behandlungsunterlagen aus der Zeit vor der Impfung ist keine Voraussetzung für die Schlüssigkeit der Klage. Das Gericht muss die Unterlagen notfalls selbst beiziehen. Bekannte Nebenwirkungen wie Hautausschläge – die in der Gebrauchsinformation von Comirnaty ausdrücklich aufgeführt sind – sprechen für die Plausibilität einer Impfschadensbehauptung. Auskunftsanspruch ist nicht länger zu blockieren Der Senat zieht auch die jüngste, höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2026 (VI ZR 334/24 und 335/24) heran. Danach ist der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG umfassend zu verstehen und mit dem Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG eng „verzahnt". Im Klartext wird sich BioNTech künftig nicht mehr hinter pauschalen Abweisungen verstecken können, um die vielzahl gleichgelagerter rechtsfehlerhafter Urteile (analog dem US - Case Law) für sich zu verwenden. So ein Konstrukt kennt die Zivilprozessordnung nicht. Der Konzern muss liefern – Daten, Erkenntnisse, Nebenwirkungsmeldungen. Was bedeutet das jetzt? Die zurückverwiesenen Verfahren werden in Bonn und Aachen nun mit Auskunftsanspruch und im Anschluss mit Sachverständigengutachten neu aufgerollt. Für tausende weitere Impfgeschädigte in Deutschland ist das ein starkes Signal. Die Justiz beginnt, ihre Schutzfunktion ernst zu nehmen. Wer durch ein Produkt der Pharmaindustrie geschädigt wurde, hat einen Anspruch auf ein faires Verfahren. Das letzte Wort in Sachen Comirnaty ist damit lange nicht gesprochen. Im Gegenteil beginnt jetzt langsam die Anwendung des Rechts - so wie wir es seit 4 Jahren unentwegt vortragen. Umso erfreulicher ist es, wenn sich so langsam die Bahnen brechen.

















