
@KonProg Z.T. mag das so sein, ja. Deshalb könnte man das Ganze z.B. bei Gütertrennung auch gerne anders machen. Die realen Verhältnisse adressieren eher Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG "wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". Das ist zB ein Problem der StKl 3/5 und anderer Regelungen
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