Henning Tappe

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@htappe

University of Trier, Public Law, Finance Law, Tax Law

Trier Sumali Nisan 2009
304 Sinusundan536 Mga Tagasunod
Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
@KonProg Z.T. mag das so sein, ja. Deshalb könnte man das Ganze z.B. bei Gütertrennung auch gerne anders machen. Die realen Verhältnisse adressieren eher Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG "wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". Das ist zB ein Problem der StKl 3/5 und anderer Regelungen
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
Das #Ehegattensplitting ist die Konsequenz aus progressivem Einkommensteuertarif und gemeinsamer (Zusammen-) Veranlagung. Aus aktuellem Anlass ein kleiner 🧵: (1/9)
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Familien gerne auch und stärker entlasten/fördern. Kein Problem damit. Aber warum eine Ehe keine Erwerbsgemeinschaft mehr ist, wenn die Kinder aus dem Haus sind, erschließt sich mir nicht.
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Estragon4634
Estragon4634@estragon5764·
@htappe Nein. Die Frage ist: Welche Familie/Alleinerziehende würde besser gestellt, wenn wir die Besteuerung von Ehe und Familie insgesamt reformieren und verfassungskonform aufstellen würden. Dann würden Familien jedenfalls - nicht wie jetzt - schlechter behandelt als kinderlos Ehen. 1/
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Die Frage ist doch: Welche Familie/Alleinerziehende(r) würde besser gestellt, wenn man die Progression abschaffen würde mit der Folge, dass das Splitting ersatzlos entfallen kann? Die Antwort darauf klärt das Verhältnis zwischen Familienleistungsausgleich und Ehegattensplitting.
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Das ist nicht der Punkt. Ich will nicht die Progression abschaffen und behaupte auch nicht, dass sie verfassungsrechtlich geboten oder verfassungswidrig wäre. Es geht um die "künstliche"(?) Trennung bzw. die Zuordnung der Probleme Familienbesteuerung / Splitting.
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Estragon4634
Estragon4634@estragon5764·
@htappe Das BVerfG sagt zwar inzwischen, dass die Progression nicht mehr zwingend verfassungsrechtlich geboten ist. Sie kann aber auch nicht ohne Weiteres abgeschafft werden. Denn wenn der Lagerarbeiter mit einem zvE von 2.000,— Euro 25% Steuern bezahlt ist die Belastung ungleich größer1
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
Vielleicht noch eine Ergänzung: Bezieher*innen von Kapitaleinkünften brauchen das Splitting nicht (25 %), Unternehmer*innen können es sich mit einer Personengesellschaft selber basteln (hat natürlich gewisse Risiken). Schenkung von Einkunftsquellen ist in Familie auch begünstigt
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
Und nur weil das Splitting alt ist, ist es noch kein "#Relikt". Das ganze Steuerrecht, auch die Progression, ist in diesem Sinne "Relikt". Und schließlich noch: #Lohnsteuerklassen /-abzugsmerkmale sind ein ganz anderes Thema und die #Sozialversicherung auch. 9/9 - End
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Gedankenexperiment: Wir streichen die Progression, deren Nachteile bei Zusammenveranlagung das Splitting ausgleichen will, und streichen in der Folge auch das (dann unnötige) Splitting: Welche der genannten Probleme bleiben, welche fallen weg?
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Estragon4634
Estragon4634@estragon5764·
@htappe 4/ in den untersten Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ist das der Fall. Das bleibt für alle anderen Modelle außerhalb der Ehe mit Einkommensgefälle Privatspaß. Auch für verheiratete Eltern, die gleich verdienen übrigens.
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Henning Tappe@htappe·
@BMMayr Ja. Gütertrennung zeigt ja recht deutlich, dass man keine "Erwerbsgemeinschaft" will. Ist mir recht. Höchstbetrag ist eine Frage der Abwägung, scheint mir diskussionswürdig.
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BMMayr
BMMayr@BMMayr·
@htappe Was man aus meiner Sicht ohne Systembruch diskutieren könnte: - Splitting nicht bei Gütertrennung - Splittingvorteil begrenzen auf Höchstbetrag, der zusammen veranlagt werden kann. Betrifft dann aber vermutlich nicht viele ...
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Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Im geltenden System kommt erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG), dann das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). Hier sind die Kinderfreibeträge abgezogen (ob richtig bemessen, ist andere Frage). Erst das zvE wird dann in § 32a Abs. 1 oder Abs. 5 weiterverarbeitet.
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Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Der Unterhaltsaufwand sowie – typisiert – der Erziehungs- und Betreuungsaufwand für die Kinder wird (so verlangt es das BVerfG) durch Abzugsbeträge von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Das ist im Splitting (= Tarifvorschrift) nicht mehr drin. (Es geht nicht ums "Brutto").
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Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 /2 geboten sein soll, behaupte ich gar nicht. Es gibt auch andere (mögliche) Regelungen, vielleicht auch bessere, um Familien "gerecht" zu besteuern. Das möge die Politik entscheiden. Zugleich sind viele Argumente gegen "das Splitting" aber problematisch (z.B. der Anreiz…)
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Ich will gar nichts künstlich auftrennen. Wenn man die Kinderfreibeträge/das Kindergeld mit dem Argument des Splitting zu niedrig ansetzt, ist das ein Problem dieser Regelung nicht ein Problem des Splittings. Und dass das jetzige Splitting sakrosankt bzw. verfassungsrechtlich /1
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Henning Tappe@htappe·
@spenglerandreas Ja. Wenn man das zu Ende denkt, setzt jede Einkommensteuer (und erst recht die Progression) den Anreiz, weniger zu arbeiten. (Das sehen ja auch manche so…) Dennoch kann man Steuern für sinnvoll und die Progression für gerecht halten.
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Andreas
Andreas@spenglerandreas·
@htappe Es ist ökonomisch völlig widersinnig, dass die besserverdienende Partnerin sagen wir von bspw. 40 auf 38 Stunden reduziert, und der schlechterverdienende Partner von 25 auf 32 Stunden aufstockt, damit beide das gleiche Gehalt haben und nicht mehr steuerlich bestraft werden...
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Die Berücksichtigung von (minderjährigen) Kindern, die in der Regel nichts verdienen, ist eine andere Frage. Auch wichtig, aber in diesem Kontext weniger, weil keine Frage des ESt-Tarifs. Nichts spricht gegen einen Ausbau von Betreuungs- oder anderen Förderangeboten für Familien.
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Henning Tappe
Henning Tappe@htappe·
@estragon5764 Wenn aber die Steuerschuld eines Ehepaars nur vom Gesamteinkommen, nicht von der Verteilung der Einkommen zwischen den Ehepartnern abhängen soll (horizontale Gerechtigkeit unabhängig von der Rollenverteilung bzw. Neutralität), dann ist das Splitting eine Lösung. /3
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Henning Tappe@htappe·
@CarolaSch__ Auch das ist richtig. Wieviel Zeit man arbeitet, wie anstrengend es ist und ob es Spaß macht, interessiert die Steuer systembedingt nicht. Nur das Geld. Es kann auch gleich wenig sein…
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Carola Schneider
Carola Schneider@CarolaSch__·
@htappe Den „Anreiz möglichst gleich viel zu verdienen“, solle man aber nicht mit einer Vollzeit - Teilzeit Debatte vermischen. Denn die Friseurin und der Mechaniker oder der Ingenieur und die Personalerin verdienen qua Berufswahl unterschiedlich, unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
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