Godot und die knatternde Stihl Ikone
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Godot und die knatternde Stihl Ikone
@Fry_Ancap
Warten kann ja jemand anderes.






Nochmal für alle zum mitschreiben: die Redefreiheit in den USA bedeutet dass Du Donald Trump einen pädophilen Hurensohn nennen darfst und er kann dir NICHT die Bullen ins Haus schicken. Die Redefreiheit in den USA schützt vor strafrechtlicher Verfolgung. Sie bewahrt NICHT vor zivilrechtlichen Ansprüchen bei übler Nachrede. Tut nicht so als ob Ihr zu dumm seid um das zu kapieren!

Musk’s lawyer Joachim Steinhöfel labeled the outcome a clear victory. „The libelous defamation of Mr. Musk by ZDF was journalistically completely unjustifiable,” Steinhöfel told POLITICO. “Thus, I am pleased by our successful enforcement of the cease-and-desist undertaking.” politico.eu/article/elon-m…















@TheBug0815 @maguggealot @RealFakeHanna Ich werde es wohl wie üblich bereuen mit jemandem zu diskutieren, der nicht ansatzweise Physik verstanden hat, sich aber für mega schlau hält... Die Temperatur die in der Mitte der Atmosphäre herrscht. Also, die durschn. Temperatur der Atmosphäre.





Was für ein peinlicher, lächerlicher Strohmann! Oder falls dieser Kommentar ernstgemeint sein sollte: Was für eine intellektuelle Totalkapitulation! In Deutschland zähle ich mit Sicherheit zu den radikalsten Verteidigern der uneingeschränkten Redefreiheit nach dem Vorbild des amerikanischen First Amendments, welches besagt, dass der Staat kein Recht hat, die freie Rede einzuschränken, und daraus folgend auch kein Recht und vor allem keine Möglichkeit, seine Bürger wegen WORTEN strafrechtlich zu verfolgen. Deswegen kann in den USA auch niemand wegen frei erfundener, opfer- und schadenloser Wortverbrechen wie Beleidigung, Volksverhetzung oder der Verwendung willkürlich verbotener Phrasen vor den Kadi gezerrt oder gar in den Knast geworfen werden. Allerdings tangiert der vorliegende Fall „Musk ./. ZDF“ den Themenbereich „Free Speech“ erst gar nicht, da es weder um die staatliche Zensur noch um die strafrechtliche Verfolgung einer Meinungsäußerung geht – allein schon, weil hier gar keine Meinungsäußerung vorliegt, sondern vielmehr eine falsche Tatsachenbehauptung (im Volksmund „Lüge“ genannt), die zu allem Übel auch noch offensichtlich erkennbar vornehmlich dem Zweck dient, einen Menschen und Unternehmer (und damit mittelbar auch sein Unternehmen) maximal zu beschädigen, am liebsten komplett zu vernichten. Eine solche Handlung nennt man in Deutschland „vorsätzliche rechtswidrige Schädigung“, nach US-Recht „Intentional Tort“, was weder in Deutschland von Artikel 5 des Grundgesetzes noch in den USA vom Ersten Zusatzartikel der Verfassung gedeckt ist, sondern in beiden Ländern gleichermaßen einen zivilrechtlichen Anspruch des Opfers auf Unterlassung und Schadensersatz auslöst. Genau darum geht es hier nämlich, und nicht etwa um Redefreiheit. Jedoch damit nicht genug, denn in diesem speziellen Fall kommt noch ein weiterer entscheidender Aspekt hinzu. Allerdings fürchte ich, dass es jemanden, dem es bereits an den kognitiven Fähigkeiten zur Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung mangelt, weshalb er hier das Thema verfehlend etwas von „Free Speech“ blubbert, hoffnungslos überfordern dürfte, was nun folgt zu verstehen: Weil ZDF kein privater Akteur ist, sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts, haben wir es hier mit einem etwas komplexeren Fallkonstrukt zu tun. Nun sind staatliche oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen zwar grundsätzlich keine Grundrechtsträger, jedoch wurde extra für die ÖRR-Anstalten die Ausnahme konstruiert, dass sie – aus naheliegenden Gründen, weil sie sonst ihren Auftrag gar nicht erfüllen könnten – Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz sind – das allerdings nur gegenüber dem Staat! Nutzern, Mitarbeitern, politischen Parteien und sonstigen Privaten hingegen stehen die ÖRR-Anstalten als Teil der öffentlichen Gewalt gegenüber und sind daher keine Grundrechtsträger, sondern unterliegen vielmehr der für solche Einrichtungen üblichen Grundrechtsbindung, die selbst durch ihre eigene Rundfunkfreiheit ausdrücklich nicht beseitigt werden kann. Sie sind also gegenüber den genannten Personen und Personengruppen verpflichtet, deren Grundrechte zu achten, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Das bedeutet hinsichtlich dieses konkreten Falls, das ZDF darf Privatpersonen weder diskriminieren noch deren Persönlichkeitsrechte verletzen oder ihre Berufsfreiheit einschränken. Weiterhin müssen sich die Entscheidungen des ZDF an sachlichen, willkürfreien Erwägungen orientieren. Last but not least besteht eine ausdrückliche Verpflichtung des ZDF zu wahrheitsgetreuer Berichterstattung, die sich sogar aus gleich zwei staatsvertraglichen Regelungskomplexen ergibt, nämlich aus § 6 Absatz 1 ZDF-Staatsvertrag und § 6 Absatz 1 Medienstaatsvertrag. Dass diese fundamentalen Grundsätze hier samt und sonders nach allen Regeln der Kunst mit Füßen getreten wurden, dürfte wohl so offensichtlich sein, dass man es, selbst wenn man mit ideologischer Blindheit geschlagen ist, nicht mehr ignorieren kann. Insofern ist eine Klage von Elon Musk gegen das ZDF kein Eingriff in das Grundrecht auf Rundfunk- oder Meinungsfreiheit des Senders, weil ein solches Recht des ZDF gegenüber Elon Musk nicht besteht. Andersherum wird jedoch ein Schuh draus: Das ZDF ist gegenüber Elon Musk grundrechtsverpflichtet, und gegen diese Pflicht – sowie gegen die Wahrheitspflicht aus zwei anderen Vertragswerken – hat es auf eklatante Art und Weise verstoßen, höchstwahrscheinlich vorsätzlich, mindestens jedoch grob fahrlässig. Der eingängliche Verweis auf „Free Speech“ ist also in jedweder in Betracht kommender Hinsicht so dumm und falsch, dass noch nicht mal das glatte Gegenteil schlau und richtig wäre. Setzen, sechs!











