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Das Bundesverfassungsgericht hat mit PM Nr. 13/2026 einen wichtigen verfassungsrechtlichen Maßstab bekräftigt:
Die Einstufung einer Äußerung als „Schmähkritik“ darf nicht dazu führen, dass die gebotene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit unterbleibt.
Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch scharfe, polemische und überspitzte Kritik.
„Schmähkritik“ ist eine eng zu handhabende Ausnahme – nur wenn die Diffamierung einer Person eindeutig im Vordergrund steht und kein sachlicher Bezug mehr erkennbar ist.
Das Gericht erinnert damit an die verfassungsrechtliche Systematik:
Erst wird der Schutzbereich eröffnet – und der ist weit.
Dann folgt die Abwägung.
Nicht umgekehrt.
Gerade in einer aufgeheizten politischen Debatte – auch mit Blick auf § 188 StGB – ist diese Klarstellung bedeutsam. Der besondere Ehrschutz politischer Amtsträger ändert nichts daran, dass die Meinungsfreiheit konstituierend für die demokratische Ordnung ist.
Die Entscheidung stärkt nicht die Beleidigung.
Sie stärkt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung.
Und genau das ist der Kern rechtsstaatlicher Zurückhaltung:
Der Staat reagiert nicht reflexhaft auf Provokation, sondern prüft differenziert – unter Beachtung der Freiheit.
Man erkennt hier wieder dieses feine Spannungsverhältnis: Demokratie lebt von Streit. Das Recht muss diesen Streit strukturieren – aber darf ihn nicht ersticken. Genau dort verläuft die eigentliche Linie.
(Quelle: bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…)
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