Jan-Michael Grages

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@grages_jm

Lawyer, IP/IT/Data Protection

Katılım Nisan 2020
112 Takip Edilen180 Takipçiler
Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
@winfriedveil Aber die feinsinnige Wortlautauslegung ("hervorgehen" vs. "über") ist angesichts der redaktionellen Schwächen der DSGVO schon fast witzig. (2/2)
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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
@winfriedveil Die Argumentation des Gerichts mit der "praktischen Wirksamkeit" des Schutzes sensibler Daten finde ich dabei zumindest nachvollziehbar - wenn auch in ihrer Absolutheit falsch. (1/2)
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Winfried Veil
Winfried Veil@winfriedveil·
Alle: Art. 9 #DSGVO ist eine komplett verunglückte Norm & wir bemühen uns redlich um eine vernünftige restriktive Auslegung, um die Norm in der Praxis anwenden zu können. Der #EuGH: Wir entscheiden uns für die Extremauslegung, nach der fast alle Daten sensible Daten sind.
Kevin Leibold@kleibold23

#BesondereKategorienpersonenbezogenerDaten EuGH legt Art. 9 Abs. 1 #DSGVO WEIT aus! Anwendungsbereich ist bereits eröffnet, wenn diese Datenkategorien nur 𝗺𝗶𝘁𝘁𝗲𝗹𝗯𝗮𝗿 aus der Information gezogen werden können! EuGH, Urt. v. 1.8.2022 - C-184/20 curia.europa.eu/juris/document…

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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
Herzlichen Dank an alle Beteiligten, die unsere Veranstaltung zu „Datenschutz in Transaktionen“ zu dem Austausch gemacht haben, den wir uns erhofft hatten. Die DSGVO bringt bei Deals viele Herausforderungen - wir haben Lösungen gefunden.
Jan-Michael Grages@grages_jm

#Datenschutz in #Transaktionen: Veranstaltung mit #KNPZ und @DSBerater am 5.5. in Ffm und online. Themen: Due Diligence, DSGVO bei Share/Asset Deal, Umsetzung Carve-out, Post Merger Integration, Kartellrecht. Anmeldung noch möglich. Ich freue mich schon! veranstaltungen.ruw.de/images/content…

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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
@AlexAmtmann Im DSH sind ber. Interessen offenzulegen. Also weniger als Begründung, warum WS nicht greift. Daneben muss auf WS-Recht hingewiesen werden. In dem Zuge transparent zu machen, dass WS nie durchgreifen wird, wäre offensiv. Ich meine eher interne Doku. Oder wie ist Punkt gemeint?
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Alex Amtmann
Alex Amtmann@AlexAmtmann·
@grages_jm Klar, ich bin einig, dass Widerspruch häufig nicht durchgreift. Aber der Grund dafür ist bereits bei den DSH zu durchdenken.
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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
Sehr praxisrelevante Fragestellung zur RGL für (fremde) Mitarbeiterdaten im B2B. Bezugnahme auf Drittarbeitsvertrag ist smarte Idee, aber Erforderlichkeit fraglich. Lösung unter Berücksichtigung Wortlaut sind berechtigte Interessen. 1/3 twitter.com/TweefAnwalt/st…
Paddy Gee 🇩🇪🇪🇺🇺🇦🗽🇮🇱🕯️✝️@therealpaddygee

#TeamDatenschutz, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b ) #DSGVO #B2B anwendbar, wenn die Betroffene Person nur Auftragnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfe der Vertragspartei, aber selbst nicht Vertragspartei ist?

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Jan-Michael Grages@grages_jm·
@AlexAmtmann Bei Betroffenenrechten gilt es, typische „Besonderheiten“ oder gerade deren Ungeeignetheit für ein durchgreifendes Gegeninteresse zu antizipieren. V.a. Widerspruch muss eben manchmal leerlaufen (quasi als Gegenfall zu 21.3). Vorbereitung ist da besser als reine Reaktion. (2/2)
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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
@AlexAmtmann Für 13/14 und Offenlegung Interessen kann man DSH für Geschäftspartner machen (z.B. Link in Signatur). Oder es bleibt - in der Praxis häufig - einfach unter der Aufgreifschwelle (Verteidigungslinie dann 13.4/14.5). (1/2)
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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
Vorausschauender Umgang mit potentiellen Widersprüchen ist nach meiner Erfahrung oft ausbaufähig. Dabei kommen Widersprüche insb. im Kontext von Privacy Litigation schnell. Und zur Abwehr kann eine fundierte "Standardabwägung" besser sein als getriebene Einzelfallbewertung. 3/3
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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
Vorliegen ber. Interessen ist evident. Problem ist das Widerspruchsrecht, das zwar im Regelfall nicht durchgreift, aber latentes Risiko ist. Strategische Frage daher: Kann/sollte man die Zurückweisung von Widersprüchen prozessual antizipieren? 2/3
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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
@km_kamm @FranzOnBrands @cr__online Gute Punkte. Rechtfertigung mit ber. Interessen analog DSGVO ist natürlich offensiv. Aber im Blog muss das mal sein. Bei Pflichtenkollisionen würde ich vermuten, dass man noch häufiger über den Wortlaut von § 25 Abs. 2 hinaus muss. Ist man im Kontext von Art. 5 III ja gewohnt...
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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
@Velofisch @FranzOnBrands @alvar_f @cr__online Aber jedenfalls folgen BDSG und DSGVO zwangsläufig konsistenten Konzepten, etwa bei der Verantwortlichkeit oder der Rückführung jeder Rechtfertigung auf Art. 6 DSGVO. Dementgegen ist das TTDSG nicht so gut auf die DSGVO abgestimmt. Das ist der relevante Punkt für den Blogbeitrag.
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Jan-Michael Grages
Jan-Michael Grages@grages_jm·
@Velofisch @FranzOnBrands @alvar_f @cr__online Bin nicht ganz sicher, wo hier der Dissens liegen soll. Die DSGVO soll im Grunde Vollharmonisierung bringen. Die nationalen Spielräume werden vor diesem Hintergrund regelmäßig als "Spezifizierungsklauseln" bzw "Konkretisierungsbefugnisse" verstanden. (1/2)
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Jan-Michael Grages@grages_jm·
@AlexAmtmann Vor dem Hintergrund ist das Zitat ja auch eine praxisbezogene Forderung und keine dogmatische Schlussfolgerung. 😉
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Alex Amtmann
Alex Amtmann@AlexAmtmann·
„… müssen die Rechtfertigungsoptionen in § 25 II TTDSG im Lichte der DSGVO ausgelegt werden. Nur so ergibt sich eine konsistente und nachvollziehbare Gesamtregulierung.“ ist mE nicht zutreffend. Ob man sich Informationen holen darf, ist eine andere Frage als deren Verarbeitung.
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