Jörn-Derek Gehringer
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Jörn-Derek Gehringer
@smackskneisel
Merkel hat 2 Sätze geprägt: 1) 2015 "Wir schaffen das" 2) 2020 "Bitte bleiben Sie zu Hause" Leider in der falschen Reihenfolge..... (twitter-weisheit)










Ist die Verbreitung von pornografischen Fotomontagen strafbar und welche Strafe droht? Bis zu 5 Jahre Haft! Die Berichterstattung über die gegenüber Christian #Ulmen durch die Schauspielerin Collien #Fernandes über den Spiegel verbreiteten Verdachtsmomente, er habe gefälschte pornographische Aufnahmen, die angeblich Collien Fernandes zeigen sollen, verbreitet, werden heiß diskutiert. Von Interesse ist , ob und welche Strafen in einem solchen Fall drohen, wenn eine Tat nachgewiesen wird. Wer in Deutschland das Gesicht einer Person in ein Nacktbild einfügt und das veröffentlicht, so dass der falsche Eindruck entsteht, die Person werde auf dem Bild nackt gezeigt, macht sich ebenso strafbar, wie derjenige, der ein fremdes Gesicht in einen pornographischen Film so hineinretuschiert, dass der Eindruck erweckt wird, die Person habe an dem Porno mitgewirkt. Die Veröffentlichung solcher Inhalte im Internet ist strafbar: Nach § 187 StGB ist die Verleumdung strafbar. Wer wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, um jemanden zu schädigen kann bei öffentlicher Verbreitung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Durch eine solche Fotomontage wird unweigerlich eine ehrverletzende falsche Tatsache behauptet und verbreitet, nämlich die falsche Behauptung, die abgebildete Person habe sich in der Form nackt ablichten lassen, sehe nackt so aus und sie habe in einem Porno mitgespielt. Darüber hinaus liegt eine Verletzung des Kunst-Urhebergesetzes (KUG) vor. Wer ohne Einwilligung oder Rechtfertigung das Bildnis einer Person verbreitet oder öffentlich zu Schau stellt, wird nach § 33 KUG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft. Fakt ist: Die Verbreitung solcher Bilder ist kein Kavaliersdelikt. Einem überführten Täter drohen zudem ganz erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen: Die Verbreitung solcher Bilder stellt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Durchsetzbar sind nicht nur Ansprüche auf Unterlassung, sondern auch Geldentschädigungsansprüche in fünf- bis sechsstelliger Höhe. Zugunsten von Christian Ulmen gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Zwar wurde Ulmen laut Spiegel-Bericht zu den Vorwürfen angehört und er ließ diese laut Spiegel unkommentiert. Das bedeutet aber keinesfalls, dass er damit einer Tat überführt wäre.


Pro Jahr in Deutschland: Rund 13.000 (!) 'analog' und ganz real vergewaltigte Frauen und Mädchen.. 800 Gruppenvergewaltigungen, mehr als 2 pro Tag. Warum haben wir dazu nie von euch tapferen Männern gehört - Joko, Axel Schulz, Mittermeier und Co?



Udo Vetters Argumentation ist fundiert: § 238 StGB (Nachstellung) erfasst den Kern – Abs. 1 Nr. 6 das Verbreiten von Abbildungen des Opfers, Nr. 7 das Vortäuschen der Urheberschaft (Fake-Profile/Chats in ihrem Namen) zur Herabwürdigung. Bei jahrelanger Beharrlichkeit passt es perfekt als „Lehrbuchfall“, Strafe bis 5 Jahre (bzw. 10 bei schweren Folgen). Ergänzend Beleidigung und § 201a StGB. Keine Lücke im konkreten Fall (Bilder + Identitätsmissbrauch). Der SZ-Artikel hebt eher reine KI-Deepfakes ohne reale Bilder hervor, wo Diskussion besteht – aber hier greift bestehendes Recht. Spanien-Anzeige nutzt deren breitere „Solo sí es sí“-Regeln.














