Furkan Yildirim@FurkanCCTV
Bitcoin und ein Goldbarren stehen im selben Steuerparagraphen.
Wortwörtlich. Im selben Satz.
Trotzdem will die Politik offenbar nur einen davon härter besteuern.
Das ist juristisch nicht so einfach, wie sie tut.
Der entscheidende Paragraph heißt § 23 EStG.
Dort sammelt der Staat alles, was Privatleute kaufen und später
verkaufen können. Edelmetalle. Schmuck. Antiquitäten. Kunst.
Fremdwährungen. Münzsammlungen. Bitcoin.
Eine einzige Regel für alle:
Wer länger als ein Jahr hält, zahlt keine Steuer auf den Gewinn.
Diese Regel ist über 90 Jahre alt. Sie galt für Goldbarren genauso wie für Bitcoin.
Jetzt will die Bundesregierung die Regel kippen. Aber nur für
Bitcoin. Nicht für Gold. Nicht für Kunst. Nicht für die
Münzsammlung.
Genau hier liegt das Problem.
Das Grundgesetz hat einen Artikel 3. Gleiches muss gleich
behandelt werden. Wer in derselben Schublade liegt, darf nicht
willkürlich anders besteuert werden.
Bitcoin und Gold liegen in derselben Schublade. Beides wird
gekauft, gehalten, verkauft. Beides wirft keine Zinsen ab.
Beides ist knapp. Beides schützt vor Geldentwertung.
Der Bundesfinanzhof hat 2023 ausdrücklich entschieden: Bitcoin
ist ein Wirtschaftsgut wie jedes andere. Deshalb gilt § 23 EStG.
Genau wie bei Gold.
Die Politik hat jetzt drei Möglichkeiten.
Möglichkeit eins: Nur Bitcoin besteuern. Eine Klagewelle ist
vorprogrammiert. Verfassungsbeschwerden landen in Karlsruhe.
Möglichkeit zwei: Alle anderen Wirtschaftsgüter mitbesteuern.
Dann zahlt auch der CDU-Wähler aus Düsseldorf Steuer auf seinen
Goldbarren. Und auf den Picasso im Wohnzimmer.
Möglichkeit drei: Bitcoin künstlich aus § 23 EStG herausschneiden
und wie eine Aktie behandeln. Juristisch fragwürdig. Aber
politisch der bequemste Weg.
Niemand spricht offen über diese drei Optionen.
Stattdessen wird so getan, als sei die Sache einfach.
Sie ist es nicht.
Wer Bitcoin hart besteuern will, ohne die deutsche Mittelschicht
am Goldbarren anzufassen, muss tricksen.
Und Tricks fallen vor Gericht selten gut aus.
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