Thomas Mönch
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🇪🇸 Hiszpańska para wróciła do domu z dwutygodniowych wakacji. Otworzyli drzwi. A w środku - duża rodzina nielegalnych imigrantów! Zaskoczeni Hiszpanie zostali natychmiastowo brutalnie pobici przez imigrantów. Imigrantów mało obchodziło, że Hiszpanka była w ciąży. Hiszpańska policja interweniowała w sprawie pobicia. Ale policja odmówiła zajęcia się nielegalnym przejęciem domu przez imigrantów. Hiszpańska para - już nie ma domu. #MasowaMigracja








Die 20,6 Mio. Berufspendler sind, laut TV-Ökonom Marcel Fratzscher „einige, wenige eher Privilegierte“. Falls noch jemand Fragen zu seinem Geisteszustand hat.






"Damit ist das #Ehegattensplitting keine beliebig veränderbare Steuer-„Vergünstigung“, sondern – unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers – eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung." Vielen Dank an @Arnd_Diringer für den Hinweis auf die Entscheidung des @BVerfG (Urt. v. 03.11.1982, Az.: 1 BvR 1104/79, BeckRS 1982, 05972, Rn. 67); den Hinweis gebe ich gerne weiter an die @spdde und Herrn @larsklingbeil. In Gänze heißt es übrigens u.a.: "(...) Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft (BVerfGE 42, 64 (77)) ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung (BVerfGE 53, 257 (296 f.)). Die Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute (BVerfGE 39, 169 (183); 48, 327 (338)). Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten in ihren finanziellen Beziehungen untereinander wird insoweit verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 60, 329 (339)). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ermöglicht das Splitting den Ehegatten die freie Entscheidung, ob einer allein ein möglichst hohes Familieneinkommen erwirtschaften und sich deshalb in seinem Beruf vollständig engagieren soll, während der andere Partner den Haushalt führt, oder ob statt dessen beide Partner sowohl im Haushalt als auch im Beruf tätig sein wollen, so daß beide ihre Berufstätigkeit entsprechend beschränken. Auf diese Weise wird sowohl die bei einer Zusammenveranlagung ohne Splitting gegebene verfassungswidrige Benachteiligung derjenigen Ehe vermieden, in der beide Partner berufstätig sind (vgl. BVerfGE 6, 55 (79)), als auch die bei einer getrennten Veranlagung drohende Gefahr der Benachteiligung der Hausfrauen- oder Hausmannehe ausgeschlossen (vgl. BFH-BStBl. 1957 III S. 162 (163); Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung in diesem Verfahren). Damit ist das Ehegattensplitting keine beliebig veränderbare Steuer-„Vergünstigung“, sondern – unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers – eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung. (...) b) Die Gründe, die den Splittingtarif für Eheleute rechtfertigen, sind auf Alleinerziehende mit Kindern nicht übertragbar, so daß der Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Ausdehnung des Splittingvorteils auf diese Personengruppe nicht gebietet. Zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern besteht weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern ein Unterhaltsverhältnis. Auch kommt für Alleinstehende mit Kindern ein durch Art. 6 Abs. 1 GG zu schützendes Recht, über die Aufgabenverteilung in der Ehe partnerschaftlich zu entscheiden, von vornherein nicht in Betracht. (...)"











